Kenntnisgabeverfahren, Abbruch im Kenntnisgabeverfahren

Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben wählen, ob er das Genehmigungsverfahren oder das Kenntnisgabeverfahren durchführt. Bei welchen Bauvorhaben das Wahlrecht besteht ist in § 51 Landesbauordnung geregelt. Das Paradebeispiel für das Kenntnisgabeverfahren ist das Wohngebäude, das innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist. Der Unterschied zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und Baugenehmigungsverfahren liegt darin, dass der Antragsteller der Baurechtsbehörde sein Bauvorhaben lediglich "zur Kenntnis" gibt. Eine förmliche Genehmigung wie im Baugenehmigungsverfahren wird im Kenntnisgabeverfahren nicht erteilt. Die Baurechtsbehörde bestätigt lediglich den Eingang der vollständigen Unterlagen, verbunden mit einer Angabe des Zeitpunkts, ab dem mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Die Verantwortung im Kenntnisgabeverfahren ist daher auf den Planverfasser übertragen, der die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Anzeige bestätigen muss. Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen sind gesondert zu beantragen. Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr als Bauvorlagen einzureichen:

  • Formular Kenntnisgabeverfahren (zum Formular)
  • Lageplan,  zeichnerischer Teil (auf der Grundlage eines aktuellen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster)
  • Lageplan, schriftlicher Teil (zum Formular)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Technische Angaben für Feuerungsanlagen (zum Formular)
  • nur für gewerbliche Bauvorhaben: gewerbliche Betriebsbeschreibung (zum Formular)
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