Ausländerangelegenheiten / Aufenthaltsgenehmigung

Wenn ein Ausländer erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einreist, kann er zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bei erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik ist die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel als Visum zu beantragen.
Bisher waren ausländische Kinder, die jünger als 16 Jahre sind, von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht und damit auch von der Visumspflicht befreit; das neue Ausländergesetz hat diese Regelung nicht übernommen. 

Wann wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt?

Der Ausländer erhält eine Niederlassungserlaubnis, wenn er: 

seit fünf Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung hat, die besondere Arbeitserlaubnis besitzt, die nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb beschränkt ist,  sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie verfügt, mindestenss 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen           Rentenversicherung geleistet hat oder über andere Renten- oder Versorgungsanwartschaften verfügt. Ist der Ausländer nicht erwerbstätig (z. B. arbeitslos), erhält er die Niederlassungserlaubnis , wenn – zusätzlich zu den zuvor genannten Voraussetzungen – auch sein Lebensunterhalt gesichert ist. Hierzu reicht es, wenn er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Arbeitslosenhilfe (für weitere sechs Monate) hat. Bezieht er Sozialhilfe, so gilt dies nicht als Sicherung des Lebensunterhaltes.

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