Auskunfts- und Übermittlungssperre

Die Beantragung einer Auskunftssperre muss schriftlich mit ausführlicher Begründung (mit objektiven Nachweisen) im Bürgerbüro eingereicht werden. Eine Auskunftssperre wird nur bewilligt, wenn es zum Schutze der Person dient. Die Auskunftssperre läuft grundsätzlich nach zwei Jahren ab.

Eine Übermittlungssperre (Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft, Alters- oder Ehejubiläen, ...) kann ohne Begründung im Melderegister eingetragen werden.

Die Auskunfts-/Übermittlungssperre wird nach Bewilligung mit sofortiger Wirkung im Einwohnerwesen eingestellt und ist gebührenfrei.


Unser Online Service
Die Auskunfts- und Übermittlungssperre kann online beantragt werden. Sie müssen dabei persönliche Daten wie Name und Geburtsdatum und einen Grund angeben.
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