Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum.
Diesen Zuschuss gibt es als
Beachten Sie bitte, dass Sie unterschiedlich Formulare benutzen müssen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben(Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, sind Sie verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2011
07581 207-140
soziales@bad-saulgau.de
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
1. der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
2. der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung beim Sozialamt.
Auf Ihren Wohngeldantrag erteilt Ihnen die Wohngeldstelle beim Landratsamt einen schriftlichen Bescheid.
Erfüllen Sie die Bedingungen, wird Wohngeld in der Regel für 12 Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Bringen Sie zur Antragstellung bitte die Nachweise über das Familieneinkommen, Kapitaleinkünfte und Nebenkosten sowie den Miet- bzw. Darlehensvertrag mit.
Empfänger bestimmter Sozialleistungen (so genannte Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.
Stadtverwaltung Bad Saulgau
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
FOLGT UNS FÜR NOCH MEHR NEWS!