Nach § 10 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der örtlichen Wasserversorgungssatzung (WVS) erhebt die Stadt Bad Saulgau zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
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Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßstab zur Beitragsfestsetzung ist die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche.