Die gesetzliche Regelung ist Wochentags 03.00 Uhr, Freitag- und Samstagnacht beginnt die Sperrzeit um 05.00 Uhr.
Zum Schutz der Nachtruhe in der Kurstadt Bad Saulgau hat der Gemeinderat durch Rechtsverordnung die Sperrzeit für Gaststätten eingeschränkt.
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Folgende Sperrzeitregelung gilt seit 20.09.2012:
§ 1 Allgemeine Sperrzeit
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in der Kernstadt beginnt um 02:00 Uhr, in der Nacht vom Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag um 03:00 Uhr. Sie endet jeweils um 06:00 Uhr.
§ 2 Bewirtung im Freien
Soweit eine Bewirtung im Freien stattfindet, beginnt die Sperrzeit um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni, Juli und August um 23:00 Uhr.
§ 3 Sperrzeit bei besonderen Anlässen
Abweichend von § 1 beginnt die Sperrzeit in der Nacht zum 01. Mai um 05:00 Uhr und in der Nacht vor einem sonstigen gesetzlichen Feiertag um 03:00 Uhr.
Die Sperrzeit in der Nacht zum 01. Januar (Silvester) und zum Fastnachtsfreitag (nach dem „Gompiga Donnschtig“) wird aufgehoben.
Für das Bächtlefest gilt eine besonderte Rechtsverordnung.
§ 4 Sperrzeit in Spielhallen
Abweichend von den Regelungen der §§ 1 bis 3 beginnt die Sperrzeit in Spielhallen um 00:00 Uhr, sie endet um 06:00 Uhr.
Der Antrag auf Sperrzeitverkürzung ist rechtzeitig, mindestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen.
Die Gebühr für eine Stunde Sperrzeitverkürzung beträgt je nach Größe der Schankfläche 20–30 €.
Stadtverwaltung Bad Saulgau
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
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