Kirchenaustritt

Um den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu erklären, ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Mitzubringen ist ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass. In Baden-Württemberg ist die Austrittserklärung ausschließlich beim Standesamt des Wohnsitzes möglich. Notariell beurkundete Kirchenaustrittserklärungen werden erst mit Eingang beim Wohnsitzstandesamt wirksam.

Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Austrittserklärung ihrer Eltern selbst zustimmen. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind religionsmündig und können die Erklärung über den Kirchenaustritt ohne Zustimmung ihrer Eltern abgeben.
 

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