Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Grundsätzlich ist zur Anzeige einer Geburt jeder Elternteil verpflichtet, wenn er sorgeberechtigt ist. Ebenso jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sofern die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
In der Regel erfolgt die Anzeige der Geburt durch den Träger einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird). Zuständig für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung der Geburtsurkunden ist immer das Standesamt des Geburtsortes.
Geburtsurkunden können dort während der Öffnungszeiten des Rathauses beantragt und abgeholt werden. Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses können Geburtsurkunden beim Bürgerbüro beantragt werden.
Welche Regelungen für die Namensgebung bestehen, erfahren Sie in diesem Youtube-Video
07581 207-120
standesamt@bad-saulgau.de
07581 207-121
standesamt@bad-saulgau.de
Stadtverwaltung Bad Saulgau
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
FOLGT UNS FÜR NOCH MEHR NEWS!