Nach § 20 Kommunalabgabensetz (KAG) für Baden-Württemberg in Verbindung mit der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung erhebt die Stadt Bad Saulgau zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
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