Das Erschließungsbeitragsrecht ist bundesgesetzlich in den §§127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, von den Grundstückseigentümern nach erfolgter endgültiger Herstellung (§ 133 Abs. 2 BauGB) einen sogenannten Erschließungsbeitrag zu erheben.
Die Erschließungsanlagen, für die ein Beitrag erhoben werden muss, sind abschließend in § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgeführt. In aller Regel wird der Erschließungsbeitrag nach der endgültigen Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümern erhoben.
Der Erschließungsbeitrag für ein Grundstück kann eine erhebliche Größenordnung erreichen. Deshalb ist insbesondere für Bauwillige und Kaufinteressenten einer Immobilie oft von entscheidender Bedeutung, ob und ggfs. in welcher Höhe Erschließungsbeiträge anfallen.
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