Gaststättengesetz: Ausschank bei vorübergehenden Veranstaltungen

Für eine kurzfristige bzw. vorübergehende Veranstaltung musste bisher eine vorübergehende Ausschankgenehmigung in Form einer Gestattung beantragt werden. Dieses Verfahren wurde durch ein einfaches Anzeigeverfahren ersetzt. Man spricht hier auch von einem vorübergehenden Gaststättengewerbe.

Seit dem 01.01.2026 muss bei der Durchführung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes beachtet werden, dass dieses spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich bei der Gaststättenbehörde angezeigt werden muss. Voraussetzung zur Durchführung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist ein besonderer Anlass. Dieser liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufiges Ereignis anknüpft.

Kurzfristige Veranstaltungen bzw. der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes muss in der Regel immer angezeigt werden. Eine Ausnahme hiervon wird bei Vereinen gemacht, die keinen Alkohol ausschenken, hier entfällt die Anzeigepflicht.

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist gebührenfrei.

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