Gaststättenwesen, Gestattung

Aus rechtlicher Sicht bestreitet ein Gaststättengewerbe, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt abgibt.

Zur Übernahme oder Führung einer Gaststätte benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

Wer z.B. im Rahmen eines Festes kurfristig/einmalig bewirtet, benötigt eine Gestattung.

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

Weitere Informationen

Anträge auf Gaststättenerlaubnis, vorläufiger Gaststättenerlaubnis und auf Gestattung sind bei der Stadtverwaltung zu stellen.

Ein Antrag auf Gestattung muss im Original mindestens 14 Tage im Voraus eingereicht werden. Bei einem Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis sollte sich der Antragssteller persönlich bei oben genanntem Ansprechpartner melden. 

Das Formular "Gestattung" steht oben zum Download. Die entsprechenden Formulare können auch direkt im Rathaus abgeholt werden.

Gebühren

Die Gebühr für eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis oder einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) kann zwischen 200,00 € bis maximal 350,00 € betragen.

Die Gebühr für eine endgültig befristete oder unbefristete gaststättenrechtliche Erlaubnis (§ 2 GastG) kann zwischen 380,00 € bis maximal 6.500,00 € betragen.

Die Gebühr für eine Stellvertretererlaubnis (§ 39 GastG) kann zwischen 250,00 € bis maximal 3.250,00 € betragen.

Für die Erteilung einer Gestattung (§ 12 GastG) wird je nach beantragter Schankfläche und Dauer der Veranstaltung zwischen 30,00 € und 1.000,00 € berechnet.

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