Baugenehmigung

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO), um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) oder um Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) sowie um den Abbruch baulicher Anlagen handelt. Es sind also unterschiedliche Verfahren zu beachten. Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges oder vereinfachtes Vorhaben, so muß ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden.

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung -Diese Unterlagen benötigen wir

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Bauantrag (zum Formular)
  • Lageplan,  zeichnerischer Teil (auf der Grundlage eines aktuellen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster)
  • Lageplan, schriftlicher Teil (zum Formular)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung (zum Formular)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung 
  • Technische Angaben für Feuerungsanlagen (zum Formular)
  • nur für gewerbliche Bauvorhaben: gewerbliche Betriebsbeschreibung (zum Formular)

Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise bzw. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sind von den Fachleuten, wie Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern zu fertigen.

Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens

Der Bauantrag wird mit den zugehörigen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere. Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen inzwischen eingetroffen, werden die Stellungnahmen verschiedener Ämter und Dienststellen eingeholt. Parallel zur Ämterbeteiligung findet eine Angrenzerbenachrichtigung statt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die eine schriftliche Zustimmungserklärung ( zum Formular ) abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, faßt die Baurechtsbehörde diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheines (Roter Punkt) begonnen werden. Der Bauherr hat den Baubeginn der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Baurechtsbehörde kann in der Baugenehmigung vorschreiben, dass bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten oder auch die gesamte bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung abzunehmen ist. In diesem Fall hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Antrag des Bauherrn eine Bescheinigung aus.

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