Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag mitgeteilt werden.
Grundsätzlich ist zur Anzeige eines Sterbefalles jede Person verpflichtet, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ebenso jede Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat sowie auch jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
In der Regel erfolgt die Anzeige des Sterbefalles durch den Träger einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim) oder ein Bestattungsunternehmen. Zuständig für die Beurkundung des Sterbefalles und die Ausstellung der Sterbeurkunden ist immer das Standesamt des Sterbeortes.
Sterbeurkunden können beim Standesamt während der Öffnungszeiten des Rathauses beantragt und abgeholt werden. Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses können Sterbeurkunden beim Bürgerbüro beantragt und abgeholt werden.
07581 207-120
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