Zone I erstreckt sich einige Meter rings um die Brunnenanlagen. Die Brunnenanla-gen bestehen insgesamt aus drei Brunnen und sind gegen unbefugtes Betreten und Befahren eingezäunt. Die Zone I dient zum Schutz der Trinkwassergewin-nungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen. Z.B. darf der Bewuchs weder chemisch behandelt noch gedüngt werden.
Zone II schließt sich um die Zone I. Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganis-men (z.B. Parasiten, Bakterien, Viren und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beein-trächtigung gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Trinkwas-sergewinnungsanlage gefährlich sind.
Die äußerste Grenze dieser Zone ist so weit verlegt, dass das Wasser von hier aus bis zur Förderung mindestens fünfzig Tage benötigt. Erfahrungsgemäß sind nach einer derart langen Fließzeit im Grundwasser schädliche Keime abgestorben. Die Nutzung der Fläche hat sich auf eine ordnungsgemäße Landwirtschaft zu be-schränken.
In den 30-er Jahren hatte der Münchner Hygieniker KNORR festgestellt, dass pa-thogene Keime bei einer Verweildauer von 50 Tagen im Untergrund absterben. In den 70-er Jahren wurde diese Feststellung im Grundsatz bekräftigt mit der Detailie-rung, dass für den Transport und die Eliminierung von Mirkoorganismen die Abster-be- bzw. die Überlebenszeit außerhalb des „Wirtes“, die Adsorption an Mineralien des Grundwasserleiters und die Streuung im Grundwasserleiter maßgeblich sind.
Aufgrund dieser Ergebnisse wurde die 50-Tage-Linie als Bemessungsgröße für die Schutzzone II beibehalten.
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunrei-nigungen gewährleisten.
Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gartenbauliche oder bauliche Nutzungen sowie der Umgang oder das Speichern, Lagern, Verwenden, Ableiten oder Beför-dern von wassergefährdenden Stoffen bzw. der Bau von entsprechenden Anlagen ist entweder verboten oder ist nur zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grund-wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und spezielle Maßgaben eingehalten werden.
Die Zone III ist aufgegliedert in die Zone IIIA und IIIB. Nach gültiger Rechtsverord-nung sind die zulässigen oder verbotenen Handlungen in Zone IIIA und IIIB annä-hernd gleich. So sind Wohnhäuser und Industriebetriebe nur erlaubt, wenn sie über eine ein-wandfrei arbeitende Abwasserkanalisation verfügen. Müllplätze und Müllhalden sind streng verboten.
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