Informationen zur Energiepreisbremse

Die Stadtwerke Bad Saulgau arbeiten unter Hochdruck gemeinsam mit IT-Dienstleistern an der Umsetzung der „Energiepreisbremse“. Durch die außerordentlich hohe Komplexität der vorgegebenen Regelungen war es uns jedoch nicht möglich, für alle Kunden innerhalb der sehr kurzen Zeit von nur zwei Monaten zum 01.03.2023 sämtliche Anforderungen zu erfüllen.

Der Abschlag für den Monat März soll nun, inklusive Strom- bzw. Wärmepreisbremse, am 15.03.2023 erhoben werden. Zeitgleich wird ein persönliches Anschreiben mit geänderten Abschlagsbeträgen für die kommenden Monate erstellt und versendet.

Bitte beachten Sie:

Der Abschlag für den Monat März enthält Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar und weicht daher von den Abschlägen April bis Dezember ab. Daher bitten wir um Verständnis, dass der Abschlag für den Monat März nicht individuell abgeändert werden kann. Nach Erhalt des Informationsschreibens können Kundinnen und Kunden die Abschlagsbeträge für die Monate April und folgende anpassen.

Bei Fragen zu Ihren Abschlägen, den Entlastungsbeträgen oder zur Jahresendabrechnung wenden Sie sich bitte an das Personal im Kundenzentrum der Stadtwerke!

Bitte haben Sie Verständnis, dass die aktuelle Situation für das Abrechnungs- und Vertriebsteam der Stadtwerke einen enormen Mehraufwand bedeutet und es deshalb im Kundenservice zu verlängerten Wartezeiten kommen kann.


So funktioniert die Energiepreisbremse

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
• für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Bitte beachten: Aktuell liegen die Tarifkundenpreise der Stadtwerke Bad Saulgau unter 12 Cent pro Kilowattstunde, weshalb die Gaspreisbremse nicht greift!

• für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und

• für Strom auf 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.


Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden unter www.sparenwasgeht.de.

 
 
 
 

Ihre möglichen Fragen zur Energiepreisbremse

Energiespartipps

Energie einzusparen macht in vielerlei Hinsicht Sinn. Aktuell ist das Thema aufgrund hoher Energiepreise und einer drohenden Gasknappheit in Deutschland präsenter denn je. Bitte beachten Sie, dass Preisvergleiche lohnenswert sein können. Nützliche Energiespartipps für sämtliche Lebensbereiche finden Sie unter folgendem Link.

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend
auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
• für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
• für Wärme 9,5 Cent/kWh und
• für Strom 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres
prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.

Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?

Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung
zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie
bis zum 1. März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen
Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt,
müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.

Wann werde ich über meinen neuen Abschlag informiert?

Sie erhalten spätestens bis zum 1. März ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag

Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere
Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen
diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst
ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend
der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu bis spätestens 1. März ein weiteres Schreiben
von uns.

Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung? (Analog: Ich bin Wohnungseigentümer, aber der Versorgungsvertrag läuft über die Hausverwaltung)

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter.
In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und
Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an
Sie als Mieter weiterzugeben.
Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer
Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Ich habe im vergangenen Jahr meinen Energieversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert

Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in
der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die
Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Was passiert, wenn ich mehr als 20 Prozent Energie einspare?

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie zehn, zwanzig oder dreißig Prozent gegenüber ihres Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag bis zum 1. März 2023 mit. In Ihrer Jahresabrechnung
wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.
Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich
wie folgt:

1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe
von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis
beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die
Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.

2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch beträgt
4.500 Kilowattstunden.
80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden.

3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbeitrag berechnet: (50-40) x 3600 =
360 €
Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahressrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch
multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags.
Dieser Entlastungsbeitrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie
Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen,reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.

Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von
1890 Euro:
→ (4500 kWh x 0,5 Euro) - 360€ Entlastungsbetrag = 1890 Euro
Wenn Sie 30 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1215 Euro:
→ (3150 kWh x 0,5 Euro) – 360 Euro Entlastungsbetrag = 1215 Euro
Sie sparen also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechseln möchte?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige
Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann

Ich habe im vergangenen Jahr kaum Energie verbraucht, da mein Haus leer stand/ ich mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste. Werde ich dadurch nicht benachteiligt?

Die persönliche Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, kann der prognostizierte Verbrauch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine –
zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.

Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar
2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese
werden ab März 2023 berücksichtigt.

Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen
auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere
vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?

Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben
umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben.
Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse
werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der
ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden darauf hin angepasst. Wir werden Sie rechtzeitig, spätestens bis zum 1. März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren.
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum
Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat
übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

Mir ist nicht klar, was auf mich an Kosten für Strom und Heizung in diesem Jahr zukommt. Wie kann ich das ungefähr abschätzen? Und wie kann ich einschätzen, was mir Einsparungen bringen?

Der Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat einen
Preisrechner für Strom und für Gas auf seine Internet-Seite gestellt.
Sie finden ihn hier:

https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/
Mit diesen beiden Preisrechnern für Strom und für Gas können Sie ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas berechnen.

(Hinweis zu den Preisrechnern: Die errechneten Ergebnisse dienen als Beispiele. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen.)

Lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen?

Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn
für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund
der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im
Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf www.sparenwasgeht.de

In einigen Medien wurde berichtet, dass mit den Energiepreisbremsen Preiserhöhungen durch die Energieversorger verboten seien. Stimmt das?

Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die
Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§
39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich
klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kunden
weitergegeben werden.

Sie haben die Preise für Gas/Strom/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang
2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender
Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die
benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen
Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an
den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die
Endkundenpreise aus.
Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen
sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das
heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.
Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies
mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert.
Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmalso hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.
Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise
aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie
nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.

Warum gibt es die Energiepreisbremsen?

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato
unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom
und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie, schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den
Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der
Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und
Fernwärme beschlossen.

Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?

Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu Ihren
Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung
gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder
über die Voraus- oder Abschlagszahlung.

Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch
gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022
ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.

Werden eigentlich auch Industriekunden entlastet?

Auch Industriekunden werden durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten allerdings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Industriekunden müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7
Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je
Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich
Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis

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88348 BAD SAULGAU
07581/506-0

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