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Für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen wird ein Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Abdeckung der anfallenden Kosten erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), in der auch Details zu Bemessung und Erhebung geregelt sind.
MOOSHEIMER STRASSE 28
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