Wasser Marsch!
Ob bei Baustellen oder für Veranstaltungen werden häufig größerer Mengen Trinkwasser benötigt - oft an Stellen, an denen eine Wasserentnahme nicht ohne weiteres möglich ist. In solchen Fällen dienen mobile Standrohre zur Wasserversorgung, die an einen Hydranten oder öffentliche Entnahmestellen angeschlossen werden können. Im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Saulgau dürfen nur Standrohre und Entnahmearmaturen mit Systemtrennern genutzt werden. Bei Bedarf verleihen wir das entsprechende Equipment an geschultes Fachpersonal.
Leistungsumfang | Preis (netto) |
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Kaution pro Standrohr (vorab fällig) | 200,00 € (Barzahlung) |
Grundgebühr pro Standrohr: | 25,00 € monatlich (pro angefangenen Monat) |
Servicepauschale: | 75,00 € |
Verbrauchsgebühr: | 2,15 € pro m³ |
Abwassergebühr: | 1,90 € pro m³ |
Montage und Demontage (für Privatpersonen) | nach tatsächlichem Aufwand |
Eine Ausgabe an Privatpersonen erfolgt nur, wenn die Montage und Demontage des Standrohrs durch unser Personal erfolgt. Die Kosten hierfür werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und sind durch den Standrohrausleiher zu tragen.
Zahlungsweise für den Verbrauch
Überweisung, Sie erhalten eine detaillierte Rechnung. Die Rückgabe der Kaution erfolgt mit der Rechnungsstellung und wird nach der Desinfektion, Reinigung und Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Standrohrs nach den gültigen technischen Regelwerken einbehalten oder mit den Verbrauchskosten und der Servicegebühr verrechnet und den Restbetrag zurückbezahlt.
Für die oben genannten Leistungen ist die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe zu bezahlen.
Die Abwassergebühr wird grundsätzlich von den Stadtwerken Bad Saulgau erhoben. Für eine Befreiung und eine Rückerstattung der Abwassergebühr wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb Abwasser
Die Befüllung von privaten Schwimmbädern und Pools muss durch den hauseigenen Frischwasseranschluss und damit über den Wasserzähler des Hausanschlusses erfolgen. Der Frischwasserbezug zur Befüllung darf somit nicht über den Gartenwasserzähler laufen, denn diese ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen und i.d.R. von Abwassergebühren befreit.
Das Landratsamt als untere Wasserbehörde weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei abgebadetem "Badewasser" auch in Schwimmbädern/Pools um Abwasser handelt, dass nicht in die Natur oder den heimischen Garten abgelassen werden darf. Nach dem Wasserhaushaltsgesetzt ist Wasser, das durch die häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, Abwasser. In der Regel erfolgt hier eine Zugabe ins Badewasser durch chemische Behandlung (z.B. Chlor) oder Verunreinigung durch Sonnenmilch oder anderen Fremdstoffen. Insoweit ist es nach den rechtlichen Vorgaben als Abwasser über den hauseigenen Kanalanschluss (Anschluss an die öffentliche Kanalisation) zu entsorgen. Auf eine gebührenpflichtiges Erlaubnisverfahren für jeden Einzelfall wird aufgrund der Verhältnismäßigkeit und des Verwaltungsaufwandes verzichtet, sofern es zu keinen Beeinträchtigungen kommt.
Aufgrund dieser rechtlichen Einschätzung des Landratsamtes ist eine bisher eingeräumte Absetzung bei der Festlegung der Abwassergebühren nicht mehr möglich. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
MOOSHEIMER STRASSE 28
88348 BAD SAULGAU
07581/506-0
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der Geschäftszeiten möglich!