Unterschriftsbeglaubigungen

Die Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift wird bei der Stadtverwaltung amtlich beglaubigt bzw. bestätigt.

Bitte beachten Sie, dass Unterschriften auf Schriftstücken, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, nur von einem Notar beglaubigt werden dürfen. 

Je nach Aufwand und rechtlicher Anforderung an die Beglaubigung können Gebühren anfallen.

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