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| Nach § 10 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der örtlichen Wasserversorgungssatzung (WVS) erhebt die Stadt Bad Saulgau zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserver-sorgungsbeitrag. |
| Ansprechpartner: |
Frau Birgit Müller Fax: 07581 / 207 - 862 |
Frau Fax: 07581 / 207 - 862 |
| Öffnungszeiten Rathaus: |
| Montag - Freitag: 08.00
- 12.15 Uhr Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr |
| Allgemeine Informationen: |
| Der Beitragspflicht
unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche
Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche
oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht,
wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten
baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück
an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen,
so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die vorgenannten Voraussetz-ungen nicht vorliegen. Maßstab zur Beitragsfestsetzung ist die Grund-stücksfläche und die zulässige Geschossfläche. |
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