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Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich für: 1. Empfänger von: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen, Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, BAföG (Kinder, die nicht mehr bei den Eltern leben) Hilfe zur Pflege und Pflegezulagen, 2. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes, 3. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung (RF-Merkzeichen zuerkannt), 4. hörgeschädigte Menschen (RF-Merkzeichen zuerkannt), 5. behinderte Menschen deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt (RF-Merkzeichen zuerkannt), Sie können auch einen vorsorglichen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung stellen, wenn Sie bereits einen Antrag auf die vorgenannten Sozialleistungen bzw. Zuerkennung des Merkzeichens RF gestellt haben. Eine Befreiung nur aufgrund von geringem Einkommen ist nicht mehr möglich. Weitere Infos zur Rundfunkgebührenpflicht erhalten Sie bei der GEZ. |
| Ansprechpartner: |
Frau Andrea Benik Fax: 07581 / 207 - 870 |
| Frau Isabella Rehberger Zimmer 002 Tel.: 07581 / 207 - 142 |
| Öffnungszeiten Rathaus: |
| Montag - Freitag: 08.00
- 12.15 Uhr Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr |
| Allgemeine Informationen: |
Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht muss ein formeller Antrag gestellt werden. Die Anträge sind bei der Stadtverwaltung Bad Saulgau an der Info und beim Sozialamt oder im Internet bei der GEZ erhältlich. Dem Antrag sind die Nachweise für die Befreiung (aktueller Leistungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis) in Form einer amtlich bestätigten Kopie beizufügen. Die amtliche Bestätigung der Kopie können Sie kostenlos beim Sozialamt erhalten. Zuständige Behörde zur Bewilligung ist die GEZ. |
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