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| Die Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig.
Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) oder um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) handelt. Handelt es sich jedoch um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, so muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. |
| Ansprechpartner: |
Herr Thorsten Kassner Fax: 07581 / 207 - 865 |
Herr Günther Renz |
Frau Birgit Terodde |
| Öffnungszeiten Rathaus: |
| Montag - Freitag: 08.00
- 12.00 Uhr Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr |
| Allgemeine Informationen: |
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Nach Eingang des Bauantrages mit den dazugehörigen Unterlagen
wird dieser von der Baurechtsbehörde auf seine Vollständigkeit
und der Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen
Vorschriften hin geprüft. Sind bei der Vorprüfung keine Mängel
aufgetaucht, werden die Stellungnahmen verschiedener Ämter und
Dienststellen eingeholt. Parallel zur Ämterbeteiligung findet
eine Angrenzerbenachrichtigung statt. Wenn sämtliche Stellungnahmen
vorliegen, fasst die Baurechtsbehörde
diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung
zusammen und erteilt die Baugenehmigung. |
| Formulare: |
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